Hamburger Corona-Soforthilfe und weitere staatliche Hilfen

November 2020

Corona-Fälle im Unternehmen? Senat rät, was akut und was im Vorwege zu tun ist:

Die Hamburger Behörden für Gesundheit und für Wirtschaft haben die hier angefügten Informationen zum Verhalten im Betrieb bei Corona-Infektionsfällen zusammengestellt. Der Leitfaden erklärt in Form einer Checkliste, wie sich Unternehmen auf einen möglichen Covid-19-Ausbruch in Ihrem Betrieb vorbereiten und wie sie, wenn der Fall eingetreten ist, darauf reagieren sollten.

Der betroffene Betrieb kann die Ermittlungstätigkeit des Gesundheitsamtes vor Ort unterstützen, indem zum Beispiel erforderliche Unterlagen und Informationen vorbereitet sind. Unternehmen sollten durch einen betrieblichen Pandemieplan auf eine Ausbruchs-Lage vorbereitet sein. Ziele der betrieblichen Pandemieplanung sind:

·         Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz
·         Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe, soweit dies möglich ist
·         Erhalt der betrieblichen Infrastruktur
·         Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens
·         Aufrechterhaltung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Produkten bzw. Funktionen
 
Im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung sind die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern, aus denen deren sichere Erreichbarkeit hervorgeht, von besonderer Bedeutung und von besonderem Interesse für das Gesundheitsamt. Hat der Betrieb zusätzliche Mitarbeiter über Fremdfirmen akquiriert und im Einsatz, dann hat es sich in der Praxis bewährt, dass die Namen fester Ansprechpartner der Fremdfirmen hinterlegt sind. Über diese Quelle hat das Gesundheitsamt Zugriff auf mögliche Kontaktpersonen, die nicht im Unternehmen arbeiten. Dem Gesundheitsamt bietet sich dadurch die Möglichkeit, die Gefahr der Ausbreitung von Infektionsketten bis ggf. in Gemeinschaftsunterkünfte hinein frühzeitig zu unterbinden.

Senator Michael Westhagemann: „Es ist das Interesse des Senats, die Infektionszahlen zu reduzieren. Für die Unternehmen am Standort ist es wichtig, im Falle eines Corona-Ausbruchs in ihrem Betrieb möglichst schnell zu reagieren, um die Auswirkungen klein zu halten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut zu schützen und damit eine Ausbreitung möglichst zu unterbinden. Das Merkblatt wird dabei helfen, weil es wie eine Checkliste funktioniert.“
   
Es ist von höchster Bedeutung für den Hamburger Wirtschaftsstandort, dass die Abläufe in den Betrieben so wenig wie möglich durch die Pandemie eingeschränkt werden.

Merkblatt: Corona in Unternehmen

 

Handreichung: Ausbrüche in Unternehmen

 

 

März und April 2020

Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes Soforthilfen zur Verfügung. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten sowie Solo-Selbständige und Freiberufler in Hamburg.

Die nicht rückzahlbaren, einmaligen Zuschüsse sind ausschließlich online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) zu beantragen. Die Behörde weist darauf hin, dass Anträge auf Papier nicht bearbeitet werden. Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital.

Hinweis: Die erste Laufzeit für Anträge ist am 31.05.2020 ausgelaufen. Die Stadt Hamburg hat allerdings Fristverlängerungen in Aussicht gestellt. Bitte berücksichtigen Sie dazu aktuelle Hinweise unter https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Zur Hamburger Corona-Soforthilfe zitieren wir aus den Angaben der IFB:

Was fördern wir?

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

Wie hoch ist die Förderung?

Die maximale Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten*.

Maximale Förderbeträge Bund Land Summe
Solo-Selbstständige 9.000 2.500* 11.500
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter 9.000 5.000 14.000
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter 15.000 5.000 20.000
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter 0 25.000 25.000
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter 0 30.000 30.000

*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Die Zahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gezählt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020.

Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente muss die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ genutzt werden, die sich im Downloadbereich der Seite der IFB findet. In dieser Liste sind zudem Namen und Anschriften der Mitarbeiter zu dokumentieren. Die ausgefüllte Mitarbeiterliste muss dem Antrag nicht beigefügt, aber vom Antragsteller für nachträgliche Prüfzwecke bereitgehalten werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
  • Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
    • die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
    • ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
    • Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID eines der Eigentümer
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
  • Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat in der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu erfolgen
  • Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:
    • Höhe monatliche gewerbliche Miete
    • Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
    • Umsatz 01.12.2019 - 29.02.2020
    • Umsatz März 2020
    • Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten - März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)    

Weitere staatliche Hilfen und Angebote

Die Bundesregierung beschloss am 15. März 2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld". Es sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten (bisher 30 Prozent der Belegschaft).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.  
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Leistungen können seit März 2020 beantragt werden; in Hamburg bei der Agentur für Arbeit Hamburg: Hotline für Arbeitgeber, Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter 0800 45555 20.

Zum Kurzarbeitergeld (Kug) gibt die Agentur für Arbeit Hamburg Unternehmern folgende Praxis-Hinweise:

„Betriebe müssen im ersten Schritt die Anzeige über Arbeitsausfall stellen. Dort ist immer die Betriebsnummer anzugeben. Nach der Prüfung und Bewilligung der Kug-Anzeige erhält der Betrieb die ‚Stamm-Nr. Kug‘ mitgeteilt.         

Im zweiten Schritt ist der Kug-Antrag für jeden Abrechnungsmonat bei der Arbeitsagentur einzureichen. Auf den Anträgen ist dabei die Zahl der Beschäftigten und die Bankverbindung einzutragen. Zu dem Antrag gehört auch die Abrechnungsliste, auf der die Namen der Kurzarbeiter mit den individuellen Kug-Stunden einzutragen sind.

Frist beachten: Kurzarbeit muss mit dem Formblatt ‚Anzeige über Arbeitsausfall‘ angezeigt werden und zwar spätestens in dem Monat, für den erstmalig Kurzarbeit im Betrieb angefallen ist. Die Kug-Anzeige eines Betriebes kann rechtlich nicht für einen vergangenen Monat eingereicht werden.

Anträge bitte immer, wie vorgesehen, unterschreiben. Wenn Vertreter, wie z.B. Steuerberater, Formulare einreichen, ist eine Vollmacht beizufügen.“

 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf Förderinstrumente zur Betriebsmittelfinanzierung zur Verfügung, wie beispielsweise „ERP-Gründerkredit“ und „KfW-Unternehmerkredit“. Informationen unter www.kfw.de sowie telefonisch: 0800 539 9001.

Spezielle Hotlines und Mail-Adressen für Unternehmen

(18.03.2020) Die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat branchenspezifische Hotlines und E-Mail-Adressen für Unternehmerinnen und Unternehmer eingerichtet. Fragen zu Kurzarbeit, möglichen Förderungen und Hilfsangeboten werden an folgenden Stellen beantwortet, montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr:

Industrie:
040 - 428 41-3637
unternehmenshilfen.industrie@bwvi.hamburg.de

Hafen, Schifffahrt und Logistik:
040 - 428 41-3512
unternehmenshilfen.logistik@bwvi.hamburg.de

KMU:
040 - 428 41-1497
unternehmenshilfen.kmu@hamburg.de

Gastronomie, Hotel, Tourismus:
040 - 428 41-1367
unternehmenshilfen.tourismus@bwvi.hamburg.de

Agrar:
040 - 428 41-3542
unternehmenshilfen.agrar@bwvi.hamburg.de

Außerdem bestehen weiterhin die allgemeinen Hotline-Nummern der BWVI: 040 42841 1497 sowie 040 42841 1648

Städtische Vermieter stunden Gewerbemiete zinslos bis zu drei Monaten

Die Hamburger Finanzbehörde teilte am 17. März 2020 mit, dass Unternehmen und Institutionen, die von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, ihre gewerbliche Miete in städtischen Immobilien bei ihrem Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen.

Anträge sind direkt beim jeweiligen städtischen Vermieter zu stellen:

Sprinkenhof GmbH
Tel.: + 49 40 3395-40  
info@sprinkenhof.de
Burchardstraße 8
20095 Hamburg

HHLA Immobilien
Tel. +49 40 3088-3537
immobilien@hhla.de
Bei St. Annen 1
20457 Hamburg

Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG)
Tel: +49 40 42823-4006
immobilienmanagement@lig.hamburg.de
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg

Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen

Die Finanzbehörde Hamburg teilte am 11. März 2020 mit: Unternehmen, die wegen des Coronavirus-Epidemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen. Zu steuerlichen Maßnahmen, die zur Entlastung beitragen, zählen:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Formulierungshilfen für Anträge an das zuständige Finanzamt

Für Anträge an das jeweils zuständige Finanzamt stellen wir Ihnen die folgenden, konkreten Formulierungshilfen beispielhaft und ohne Gewähr zur Verfügung. Wir bedanken uns hierfür bei unserem IVH-Mitglied Herrn Martin Stürmer, CONSULTIA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.

1) Herabsetzung von Steuern sowie Steuervorauszahlungen auf 0,00 EUR

Beispiel

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die Herabsetzung der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer/Einkommensteuer.

Begründung: Durch die Corona-Pandemie [einer oder mehrere dieser Gründe:] …

… kann unsere Produktion/Dienstleistung nicht weiter aufrechterhalten werden, da krankheitsbedingte Personalausfälle dies zurzeit nicht ermöglichen. Die dementsprechenden Ausfälle haben bedeutenden Einfluss auf unsere Umsätze.

… sind Zulieferer ausgefallen, so dass wir uns derzeit nicht in der Lage sehen, die Produktion aufrecht zu erhalten. Die dementsprechenden Ausfälle werden bedeutenden Einfluss auf unsere Umsätze haben.

… sind wir aufgrund behördlicher Anweisungen zur Schließung unseres Betriebs gezwungen.

… kam es zur Stornierung bzw. zeitlichen Verschiebung von Aufträgen, so dass unsererseits mit einem bedeutenden Umsatz- und Gewinnrückgang zu rechnen ist.

Aus dem/den genannten Grund/Gründen bitten wir darum, ab sofort die Steuervorauszahlungen auf 0,00 EUR festzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

2) Stundung Umsatzsteuer

Beispiel

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitten wir aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie um zinslose Stundung der Umsatzsteuerzahllast für den Monat …… 2020 in Höhe von …….. EUR bis zum 31.12.2020.

[Gegebenenfalls mit Begründung wie unter (1)]

Mit freundlichen Grüßen

Stundung von Krankenkassen-Beiträgen bis Juni 2020

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen GKV hat am 24. März eine mit der Bundesregierung abgestimmte Empfehlung an seine Mitglieder, die 104 deutschen Krankenkassen (KK), herausgegeben. Danach können Unternehmen die Stundung von Krankenkassenbeiträgen (Anteile Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für die Monate März (rückwirkend) bis einschließlich Juni 2020 beantragen.

Aus der Empfehlung des GKV zitieren wir:

(S. 3 der Anlage, unten)
„Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.“

(Seite 4, Mitte)
„Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.“

Auf IVH-Nachfrage beim GKV in Berlin, sei für Stundungsvereinbarungen keine Begrenzung der Anzahl der Monatsraten für die Tilgung vorgesehen. Ein Erlass von Beiträgen sei auf Weisung der Bundesregierung jedoch nicht möglich, so der GKV.

Liebe IVH-Mitglieder, für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin, Telefon: +4930-206288-0, Fax: +4930-20628888, kontakt@gkv-spitzenverband.de